Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist bei Arbeitskämpfen zur Neutralität verpflichtet. Daher gelten die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen entsprechend für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfs ist, an dem er nicht beteiligt ist.[1]

 
Hinweis

Kurzarbeitergeld bei Arbeitskampf

Soweit der Arbeitnehmer unmittelbar am Arbeitskampf beteiligt ist (streikt oder ausgesperrt ist), kann Kurzarbeitergeld ohnehin nicht gezahlt werden, weil der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.

Bei Arbeitnehmern, die mittelbar (aufgrund von Fernwirkungen) von einem Arbeitskampf betroffen sind, kommt die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Betracht, wenn sie nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen sind. Der Anspruch ruht allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer mittelbar betroffen ist und der Arbeitskampf stellvertretend für ihn geführt wird.[2] Davon geht das Gesetz aus, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, der

  • dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist oder
  • nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags eine nach Art und Umfang gleiche Hauptforderung erhoben worden ist und das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach im räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrags im Wesentlichen übernommen wird.

Die Feststellung der letzteren Voraussetzung trifft der Neutralitätsausschuss der BA, der sich aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern des Verwaltungsrats und dem Vorsitzenden des Vorstands zusammensetzt.[3]

Arbeitgeber, in deren Betrieb ein Arbeitskampf stattfindet, haben der Agentur für Arbeit bei Ausbruch und Beendigung des Arbeitskampfs unverzüglich Anzeige zu erstatten.[4] Erklärt der Arbeitgeber, der Arbeitsausfall sei (mittelbare) Folge eines Arbeitskampfs, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Dabei trifft den Arbeitgeber auch die Verpflichtung, der Betriebsvertretung die für ihre Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.[5] Zudem wird der Agentur für Arbeit das Recht eingeräumt Feststellungen zum Sachverhalt im Betrieb zu treffen. Stellt die Agentur für Arbeit dabei fest, dass ein Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht die Folge eines Arbeitskampfs ist und liegen die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall vermeidbar war, wird Kurzarbeitergeld – im Schutzinteresse der betroffenen Arbeitnehmer – gleichwohl geleistet, soweit der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält. Die Ansprüche auf Arbeitsentgelt werden in diesem Fall kraft Gesetzes auf die BA übergeleitet.[6]

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