Das Kurzarbeitergeld ruht auch beim Zusammentreffen mit einer Vollrente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.[1] Solange eine Rente oder ähnliche Leistung noch nicht zuerkannt ist, wird Kurzarbeitergeld gezahlt, bei rückwirkender Zuerkennung dann mit der Rentennachzahlung verrechnet.

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