Wird neben der Beschäftigung mit Kurzarbeit eine weitere Beschäftigung ausgeübt, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde, so hat dies keinen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Das gilt sowohl für eine versicherungsfreie Nebenbeschäftigung als auch für einen versicherungspflichtigen Zweitjob. Die Beitragszahlung für die versicherungspflichtige Beschäftigung in Kurzarbeit war durch die anderweitige Beschäftigung nicht reduziert. Als Beginn der Neben- oder Zweitbeschäftigung vor Eintritt der Kurzarbeit ist die tatsächliche Aufnahme der Arbeit und nicht das Datum des Vertragsabschlusses maßgebend.

Wurde die andere Beschäftigung während der Kurzarbeit aufgenommen, so hat dies Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Das Istentgelt ist dann um das Bruttoentgelt aus der anderen Beschäftigung zu erhöhen, womit sich die Nettoentgeltdifferenz und somit das Kurzarbeitergeld entsprechend verringert.[1] Der hinzuzurechnende Entgeltbetrag entspricht bei Schwankungen jeweils dem im jeweiligen Abrechnungszeitraum erzielten zusätzlichen Entgelt.

 
Hinweis

Mithelfende Familienangehörige oder selbstständige Tätigkeit

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für eine neben der Beschäftigung mit Kurzarbeit ausgeübten Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder selbstständige Tätigkeit, wenn diese erst mit Beginn oder während der Kurzarbeit aufgenommen wurden.

Der aktuelle Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab 1.1.2023) vom 21.12.2022 wurde am 16.1.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils für das laufende Jahr gültigen Leistungstabellen selbst stehen unter www.arbeitsagentur.de zur Verfügung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge