Die erhöhte Leistungsquote von 67 % gilt für Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist; die Zahl der Kinder ist hingegen ohne Bedeutung. Änderungen der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (z. B. Geburt des Kindes) werden grundsätzlich von dem Tag (Anspruchszeitraum) an berücksichtigt, an dem die Änderung wirksam geworden ist. Die Zuordnung zum erhöhten oder allgemeinen Leistungssatz ist vom Arbeitgeber nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vorzunehmen und im jeweiligen Anspruchszeitraum festzulegen. Ist eine Eintragung von Kinderfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte nicht möglich (Stkl. V, VI oder bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland), hat der Arbeitgeber den erhöhten Leistungssatz nach gesonderter Bescheinigung der Agentur für Arbeit über das Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen zugrunde zu legen.[1]

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