Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach der Leistungsquote und dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum. Es beträgt danach für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts[1] haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) und für die übrigen Berechtigten 60 % (allgemeiner Leistungssatz) der sog. Nettoentgeltdifferenz.

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