Das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die 80 %-ige Bruttoentgeltdifferenz (fiktives Arbeitsentgelt) ergeben die beitragspflichtigen Einnahmen. Wird dabei die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, wird zunächst das fiktive Arbeitsentgelt gekürzt. Nur bei darüber hinausgehenden Beträgen wird auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt gekürzt.

Im Ergebnis vermindert sich dadurch der vom Arbeitgeber allein zu tragende Beitrag. Die Beitragsbemessungsgrenze spielt für den Beitrag zur Rentenversicherung im Ergebnis keine Rolle mehr, weil schon das Bruttosollentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt ist.

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