Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann rechtswirksam nur durch den Arbeitgeber oder durch die Betriebsvertretung erfolgen. Der Anzeige des Arbeitgebers ist dabei eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Das Fehlen einer solchen Stellungnahme macht die Anzeige nicht unwirksam; die Stellungnahme kann nachgereicht werden. Mit der Anzeige hat der Arbeitgeber glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld tatsächlich vorliegen. Dies geschieht im Regelfall durch zusätzliche Unterlagen, wie z. B. die Ankündigung über Kurzarbeit, die Vereinbarung mit der Betriebsvertretung oder den Arbeitnehmern sowie durch Vorlage eines Arbeitsplans, aus dem sich die Verteilung der Arbeitszeit ergibt.[1]

Das Gesetz verpflichtet die Arbeitsagentur, dem Anzeigenden unverzüglich einen Bescheid darüber zu erteilen, ob aufgrund der vorgetragenen Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall im Rechtssinn vorliegt und ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. In ihren Durchführungsanweisungen geht die BA davon aus, dass dieser Bescheid möglichst innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Anzeige zu erteilen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge