Überblick

Unbeschränkt/beschränkt steuerpflichtige selbstständige Künstler und Publizisten unterliegen der Besteuerung. Stehen sie in einem Beschäftigungsverhältnis, ist der Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

Selbstständige Künstler/Publizisten sind bei Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie tragen die Hälfte der Beiträge und sind insoweit versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Die andere Beitragshälfte wird durch eine umlageähnliche Abgabe der Unternehmen (Künstlersozialabgabe/KSA) und einen Bundeszuschuss finanziert. Jede Inanspruchnahme künstlerischer/publizistischer Leistungen durch ein Unternehmen kann zur Abgabepflicht führen. Die KSA ist vom Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen. Für sozialversicherungspflichtige/beschäftigte Künstler/Publizisten ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für die Besteuerung der Einkünfte sind § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei nichtselbstständigen Künstlern und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei selbstständigen Künstlern maßgebend. Einen Überblick zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Arbeit sowie für den Steuerabzug bei Annahme einer nichtselbstständigen Arbeit findet sich im BMF-Schreiben v. 5.10.1990, IV B 6 - S 2332 - 73/90, BStBl 1990 I S. 638. Bei ausländischen Künstlern, die im Inland tätig werden, ist für den Steuerabzug bei Selbstständigen § 50a EStG zu beachten.

Sozialversicherung: Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) regelt sowohl die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler/Publizisten (§§ 1 ff. KSVG) als auch die Zahlung der Künstlersozialabgabe (§§ 23 ff. KSVG) durch die Unternehmen. Die Künstlersozialversicherung wird nach § 37 Abs. 1 KSVG von der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) in Wilhelmshaven durchgeführt. Die Aufsicht führt nach § 46 KSVG das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des KSVG bestätigt (BVerfG, Beschluss v. 8.4.1987, 2 BvR 909/82). Das Bundessozialgericht hat die Verfassungsmäßigkeit zuletzt bestätigt (BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 3 KS 2/14 R) und eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Für Betriebsprüfungen der KSK (§ 35 Abs. 1 Satz 1 KSVG) und der Deutschen Rentenversicherung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG) finden das KSVG, die KSVG Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV), die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) und § 28p Abs. 1 und 1a SGB IV Anwendung.

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