Kurzbeschreibung

Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse prüfen bei den Unternehmen, ob die Künstlersozialabgabe korrekt ermittelt und abgeführt wird. Dazu treten bei den Unternehmen häufig Fragen auf. Wir beantworten die häufigsten Fragen zur Künstlersozialabgabe.

FAQs zur Künstlersozialabgabe

1. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt Erhebungsbögen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Sollen wir abwarten, ob wir auch einen solchen bekommen oder müssen wir uns selbst bei der Künstlersozialkasse melden?
Sie müssen sich selbst melden, so will es das Gesetz. Die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beginnt, sobald eines der Tatbestandsmerkmale des § 24 KSVG erfüllt ist und ein Unternehmen eine der dort genannten Tätigkeiten aufnimmt. Sie betreiben beispielsweise seit 1981 ein Maschinenbauunternehmen, für das Werbung und Öffentlichkeitsarbeit gemacht wird. Seit dem 1.1.1988 unterliegt Ihr Unternehmen der grundsätzlichen Abgabepflicht als Eigenwerbung treibendes Unternehmen, das sich schon 1988 bei der Künstlersozialkasse hätte melden müssen. Getreu dem Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden: "Auf das Wissen bzw. Wissen müssen... kommt es nicht an... . Im Übrigen wurde vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes in allen Medien ausführlich darüber berichtet, sodass die Klägerin zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, sich hierüber zu informieren".
2. Für welchen Zeitraum müssen wir die Künstlersozialabgabe nachentrichten, wenn wir im Jahr 2023 geprüft werden? Unser Unternehmen besteht bereits seit Jahrzehnten.
Die Künstlersozialkasse bzw. die Deutsche Rentenversicherung fordern innerhalb der gesetzlichen Verjährung Künstlersozialabgaben nach; im Jahr 2023 also für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2023 zuzüglich der Vorauszahlungen für 2024.
3. Werden auf für zurückliegende Zeiträume nachgeforderte Künstlersozialabgaben Säumniszuschläge erhoben?

Nein und Ja.

Nein für Forderungen, die mittels Abgabebescheid oder Nachforderungsbescheid – z. B. nach einer Betriebsprüfung für die Vergangenheit – geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht nach dem KSVG hatte.

Ja, wenn wenigstens bedingter Vorsatz vorliegt. Das kann schon die Tatsache sein, dass das Unternehmen eine andere Rechtsauffassung zur Abgabepflichtigkeit – beispielsweise von Entgelten – hat, als sie von KSK und DRV vertreten wird. Das ändert ebenso wenig am Vorsatz wie die Berufung auf eine Auskunft z. B. eines Arbeitgeber- oder Branchenverbandes.
4. Unser Unternehmen betreibt nur im geringfügigen Ausmaß Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit; unterliegen wir trotzdem der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz?

Für Unternehmen, die entweder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreiben oder unter die sog. Generalklausel fallen, gilt Folgendes: Werden von einem Unternehmen in einem Kalenderjahr nicht mehr als 450 EUR (netto) an selbstständige Künstler und Publizisten für deren künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke gezahlt, so tritt Abgabepflicht für das jeweilige Kalenderjahr nicht ein.

Bei den unter die Generalklausel fallenden Unternehmen gibt es die Besonderheit, dass neben der Anwendung der "450-EUR-Regel" auch die "3-Veranstaltungen-Regel" gilt. Das bedeutet, dass ein solches Unternehmen zwar die "450-EUR-Regel" überschreiten kann, aber Abgabepflicht trotzdem nicht eintritt, weil weniger als 4 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt wurden. Die Veranstaltungsregel hat immer Vorrang.
5. Im Erhebungsbogen der Deutschen Rentenversicherung haben wir gelesen, dass Web-Designer Künstler sind. Bedeutet das, wenn ein Web-Designer unseren Internetauftritt gestaltet, dass wir dafür Künstlersozialabgaben zahlen müssen?
Ja. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Tätigkeit eines Web-Designers als künstlerisch anzusehen ist, insbesondere dann, wenn sie Werbezwecken dient. Webdesign ist als Bestandteil der bildenden Kunst zu betrachten wie alle anderen Arten des Designs, die auf speziellen technischen Möglichkeiten und Anwendungsformen beruhen (u. a. Foto-, Licht-, Grafik-, Computer-, Medien- und Sound-Design), auch. Danach sind Personen, die Bildschirmseiten für Internet- oder Intranetauftritte gestalten, Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Zur künstlerischen Tätigkeit gehört neben der Konzepterstellung auch die Realisierung von Bildschirmseiten durch Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Software. Inzwischen hat die Rechtsprechung entschieden, dass auch die Pflege und Wartung oder der Relaunch von Webseiten ebenfalls der Abgabepflicht unterliegen. Ausgenommen sind lediglich rein technische Arbeiten am Internetauftritt. Allerdings werden technische Arbeiten zu Nebenkosten, beispielsweise (z. B. Programmierkosten) wenn sie vom selben A...

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