Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Auskünfte zu erteilen.[1] Insbesondere ist Auskunft zu geben über
- Namen, Künstlernamen bzw. Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,
- die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind,
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben,
- die gezahlten Entgelte sowie
- die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 KSVG (Meldungen der Abgabebeträge).
Die Auskunftspflicht besteht, soweit dies für die Feststellung der
- Abgabepflicht,
- Höhe der Künstlersozialabgabe,
- Versicherungspflicht,
- Höhe der Beiträge oder
- Beitragszuschüsse
erforderlich ist.
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