Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Auskünfte zu erteilen.[1] Insbesondere ist Auskunft zu geben über

  • Namen, Künstlernamen bzw. Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,
  • die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind,
  • die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben,
  • die gezahlten Entgelte sowie
  • die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 KSVG (Meldungen der Abgabebeträge).

Die Auskunftspflicht besteht, soweit dies für die Feststellung der

  • Abgabepflicht,
  • Höhe der Künstlersozialabgabe,
  • Versicherungspflicht,
  • Höhe der Beiträge oder
  • Beitragszuschüsse

erforderlich ist.

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