Die Künstlersozialkasse (KSK) und die Deutsche Rentenversicherung stellen in einem 2-stufigen Verfahren zunächst die Abgabepflicht dem Grunde nach fest. Anhand eines vom abgabepflichtigen Unternehmen zu erstellenden Meldebogens über die Höhe der an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelte werden innerhalb der Verjährungsfristen die Künstlersozialabgaben für die vorangegangenen 5 Kalenderjahre und die Höhe der laufenden Vorauszahlungen festgesetzt.

Entsprechend einem das gesamte Sozialversicherungsrecht beherrschenden Grundsatz, gilt auch im Bereich des KSVG, dass die Abgabepflicht eintritt, sobald die hierfür normierten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf das Wissen der abgabepflichtigen Unternehmen kommt es nicht an. Im Übrigen wurde vor und nach dem Inkrafttreten des KSVG in allen Medien ausführlich über dessen Regelungen berichtet, sodass die Betroffenen zumindest die Möglichkeit gehabt hätten, sich darüber zu informieren.[1]

Im weiteren Verlauf müssen die an Künstler/Publizisten im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Entgelte spätestens bis zum 31. März des Folgejahres – unter Verwendung eines entsprechenden Meldebogens – der Künstlersozialkasse gemeldet werden.

 
Praxis-Tipp

Elektronische Meldung

Unternehmen können alternativ zum Meldebogen eine elektronische Meldevariante wählen. Die Künstlersozialkasse bietet dieses Onlinemeldeverfahren unter www.kuenstlersozialkasse.de (Unternehmen und Verwerter/Onlinemeldeverfahren) an. Dazu muss im Unternehmen ein Kartenlesegerät ebenso vorhanden sein, wie eine Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur. Nur so lassen sich die Vordrucke digital signieren und rechtskräftig an die KSK versenden.

Schätzung bei fehlender Entgeltmeldung

Erstattet das abgabepflichtige Unternehmen die Meldung trotz Aufforderung entweder der Künstlersozialkasse oder eines Trägers der Deutschen Rentenversicherung

  • nicht,
  • nicht rechtzeitig,
  • falsch oder
  • unvollständig,

nehmen die Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung eine Schätzung vor.

Schätzungen nach den jeweiligen Durchschnittswerten der jeweiligen Branche des einzuschätzenden Unternehmens werden von der Rechtsprechung nicht beanstandet.[2]

Eine Schätzung im Rahmen der Betriebsprüfung ist nicht zu beanstanden.[3]

Ersatzweise kann ein Bußgeld im Einzelfall bis 50.000 EUR festgesetzt werden.

[1] LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.4.1991, L 4 Kr 37/90.
[3] SG Konstanz, Urteil v. 29.9.1995, S 2 Kr 894/94.

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