Leistungsart Leistungsumfang Erläuterungen
Ärztliche Behandlung Die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist, wird als Sachleistung in voller Höhe übernommen. Eine Zuzahlung ist nicht zu leisten. Psychotherapeuten sind an der ärztlichen Versorgung beteiligt. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die vom Arzt angeordnet und verantwortet ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband legen dazu beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten diese Personen ärztliche Leistungen erbringen können. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einem Krankenhaus einzuholen. Vor der Behandlung ist dem Arzt die elektronische Gesundheitskarte auszuhändigen.
Ärztliche Betreuung Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Eine Zuzahlung ist nicht zu entrichten. Der verbindliche Anspruch ergibt sich aus den Mutterschafts-Richtlinien des G-BA (Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung – MuSchHiRL).
Arznei-/Verbandmittel

Apothekenpflichtige Arznei- und Verbandmittel werden als Sachleistung übernommen. Wenn ein Festbetrag festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags übernommen. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung werden mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon versorgt.
Zuzahlung: 10 % des Preises, mind. 5 EUR, max. 10 EUR pro Arzneimittel.
Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Entrichtung befreit.

Versicherte werden während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung mit Arznei- oder Verbandmitteln versorgt. Eine Zuzahlung ist nicht zu leisten.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht übernommen. Ausnahmen lässt der G-BA bei schwerwiegenden Erkrankungen zu (Arzneimittel-Richtlinie – AMR).
Kosten für Mittel der privaten Lebensführung, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, werden nicht übernommen. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der sexuellen Dysfunktionen (z.B. der erektilen Dysfunktion), der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
Auslandsaufenthalt    
a) beruflich bedingt (Entsendung) Die Kosten werden durch den Arbeitgeber übernommen. Die Krankenkasse erstattet die Aufwendungen, die in Deutschland entstanden wären.

Die Regelung gilt auch für

  • familienversicherte Angehörige sowie
  • nicht familienversicherte Angehörige in Elternzeit, soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung begleiten oder besuchen.
b) privat (Urlaub) Leistungen werden mit einem "Auslandskrankenschein" oder der europäischen Krankenversicherungskarte beansprucht. Es sind die im Ausland üblichen Zuzahlungen zu entrichten. Privatrechnungen werden in Höhe der in Deutschland anfallenden Kosten erstattet. Der Versicherungsschutz bei privatem Auslandsaufenthalt besteht nur in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz sowie in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht kein Versicherungsschutz. Ein Auslandskrankenschein ist für Bosnien-Herzegowina, die Türkei und Tunesien erforderlich. Der Auslandskrankenschein ist beim ausländischen Sozialversicherungsträger in einen Behandlungsausweis umzutauschen. Ansonsten ist die europäische Krankenversicherungskarte ausreichend. Die europäische Krankenversicherungskarte ist auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarteangebracht.
c) zur gezielten Behandlung

Kostenübernahme in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz wie unter b).

Die Krankenkasse kann die Kosten einer Behandlung im Ausland übernehmen, wenn eine Behandlung in einem EU- oder EWR-Staat nicht möglich ist.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer akut erforderlichen Behandlung außerhalb der EU bzw. des EWR, wenn für die Krankheit ein privater Versicherungsschutz nicht möglich ist.
Die Kostenübernahme liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse.
Behandlungsfehler,
Unterstützung der Versicherten
Die Krankenkasse unterstützt Versicherte, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Leistung der Krankenkasse begangen wurde. Dazu gibt sie Informationen, die die Beweisführung zum Nachweis eines Behandlungsfehlers erleichtern (z.B. über Diagnose und Therapie oder Erkenntnisse aus der Verfolgung eigener Schadenersatzansprüche nach § 116 SGB X). Die Kranken...

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