Die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften wird durch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR für

  • zeitgleich vorliegende und zur Versicherungspflicht führende Tatbestände,
  • die als gleichrangig oder nachrangig zu betrachten sind,

ausgeschlossen. Zusätzlich gilt auch für eine gleichzeitig vorliegende Beschäftigung, die bis zum 30.6.2015 aufgenommen wurde, dass eine zuvor beantragte Befreiung sich auch auf die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer erstreckt.

 
Achtung

Versicherungspflicht ab 1.7.2015

Bis zum 30.6.2015 trat bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR die Versicherungspflicht aufgrund einer gleichzeitig vorliegenden Beschäftigung erst nach Wegfall der Rente ein.

Für Rentner, die sich ab dem 1.7.2015 von der Versicherungspflicht als Rentner befreien lassen, gilt Folgendes: Nehmen diese Rentner nach dem 30.6.2015 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, tritt in dieser Tätigkeit trotz der Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung ein. Bis zum 30.06.2015 trat bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR die Versicherungspflicht aufgrund einer gleichzeitig vorliegenden Beschäftigung erst nach Wegfall der Rente ein.

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