Die Versicherungspflicht in der KVdR setzt voraus, dass die Rente beantragt ist oder als beantragt gilt. Als Beantragung gilt z. B. die Umdeutung eines Antrags auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einen Rentenantrag. Der Rentenantrag kann in schriftlicher Form oder mündlich (zur Niederschrift) gestellt werden. Im Allgemeinen wird der Antrag formularmäßig aufgenommen.

Als Tag der Rentenantragstellung ist auch der Tag des Antrags auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen

  • verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Wiedergewährung einer Waisenrente sowie
  • auf Witwen- oder Witwerrentenvorschuss[1]

anzusehen.

In den Fällen, in denen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente gezahlt wird, gilt für die Bestimmung der Rahmenfrist der Beginn der Regelaltersrente als Tag der Rentenantragstellung. Die erneute Prüfung der Versicherungspflicht ist bei einem Wechsel von einer Rentenart zu einer anderen jedoch nur dann vorzunehmen, wenn aufgrund des früheren Rentenantrags oder -bezugs keine Versicherungspflicht in der KVdR bestand.

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