Auch für die in der privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten Rentner gelten Vorversicherungszeiten[1] für den Anspruch auf die Pflichtversicherung als Rentner in der KVdR.

Als Vorversicherungszeiten sind für die in der PKV versicherten Rentner alle Zeiten der Versicherung bei einer Krankenkasse zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob

bestand. Den Mitgliedszeiten werden bis zum 31.12.1988 Zeiten der Ehe mit einem pflichtversicherten oder freiwillig versicherten Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Zusätzlich wird auf die erforderliche Mitgliedszeit für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von 3 Jahren angerechnet.

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