Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Rentenantrag eine Meldung für die zuständige bzw. gewählte Krankenkasse einzureichen. Diese Meldung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. Es heißt zwar weiter, dass der Rentenversicherungsträger die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben hat. In der Praxis wird die auf einem Vordruck zu erstellende Meldung anlässlich des Rentenantrags ausgefüllt und unmittelbar der Krankenkasse zugeleitet, sodass damit die Meldepflichten des Rentenantragstellers insoweit erfüllt sind.
Sozialversicherung: Die Meldepflichten bei Rentenantragstellung sind in § 201 SGB V geregelt.
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