Die Krankenkasse ist verpflichtet, der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, deren Umfang mitzuteilen (maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug).

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