2.1 Zahlstelle

Um die Versorgungsbezüge beitragsmäßig vom Beginn der Zahlung an berücksichtigen zu können, haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die zuständige Krankenkasse von sich aus zu ermitteln.[2] Dieser müssen sie

  • Beginn,
  • Höhe,
  • Veränderungen und
  • Ende

der Zahlung von Versorgungsbezügen unverzüglich mitteilen. Als Veränderung im vorgenannten Sinn gilt jede Änderung des Zahlbetrags, auch soweit sich die Änderung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Änderungsmeldungen sind auch dann zu erstatten, wenn sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge infolge Gewährung einer Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) erhöht. In diesen Fällen ist einmal für den Monat, in dem die Einmalzahlung gezahlt wird, eine Meldung abzugeben; für die anschließende Zeit muss wieder der laufende Versorgungsbezug gemeldet werden.

Die Änderungsmeldung von Versorgungsbezügen ist – soweit nichts Abweichendes zwischen der Krankenkasse und der Zahlstelle der Versorgungsbezüge vereinbart worden ist – unabhängig davon zu erstatten, ob die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge von der Zahlstelle einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden oder von der Krankenkasse vom Versicherten eingezogen werden.

2.2 Versorgungsempfänger

Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle die von ihm gewählte Krankenkasse anzugeben und einen Wechsel der Krankenkasse sowie die Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen.

2.3 Krankenkasse

Die Krankenkasse ist verpflichtet, der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, deren Umfang mitzuteilen (maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug).

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