Rentennachzahlungen sind ebenfalls beitragspflichtig. Allerdings kommt eine Beitragspflicht für die KVdR nur in Betracht, wenn der Rentner Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse hatte. Dabei genügt es, dass ein Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach vorhanden war. Es ist nicht erforderlich, dass die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Soweit Rentner neben der eigenen Rente auch noch eine Hinterbliebenenrente beziehen, sind für beide Renten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Die Beitragspflicht wird nur durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.

Für Nachzahlungen von ausländischen Renten sind die Regelung des § 228 Abs. 2 SGB V analog anwendbar.

 
Achtung

Keine Beitragspflicht für Renten der Unfallversicherung, nach dem BVG und für ausländische Renten

Aus Renten der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz werden bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern keine Beiträge berechnet. Dies gilt auch für derartige Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen.

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