Das soziale Recht auf Zugang zur Sozialversicherung garantiert Ansprüche auf
- die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
- wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.[1]
Dazu gehören nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung[2]
- Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
bei Krankheit Krankenbehandlung und Krankengeld oder Betriebshilfe für Landwirte, insbesondere
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
- Krankenhausbehandlung,
- medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
- bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Leistungen bei krankheitsbedingter Sterilisation und
- Leistungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
Die Leistungen[3] werden den Versicherten von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt.[4] Die Krankenkassen haben dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.[5]
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