Der Zuständigkeitsbereich einer Krankenkasse (Bezirk) ergibt sich aus ihrer Satzung.[1]
- Der Bezirk von Ortskrankenkassen erstreckt sich auf abgegrenzte Regionen und umfasst ein oder mehrere Bundesländer.[2]
- Betriebskrankenkassen sind für einen oder mehrere Betriebe eines oder mehrerer Arbeitgebers zuständig.[3]
- Innungskrankenkassen sind für die Handwerksbetriebe errichtet, die Mitglieder ihrer Trägerinnungen sind.[4]
- Betriebs- oder Innungskrankenkassen können sich über ihre Zuständigkeit für bestimmte Betriebe hinaus öffnen. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich dann auf die Bundesländer, in denen zugehörige Betriebe ihren Sitz haben.[5]
- Ersatzkassen sind bundesweit zuständig.[6]
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung sind jeweils bundesweit zuständig.
HinweisErrichtung/Vereinigung/Schließung/Insolvenz
Betriebskrankenkassen können durch einen Arbeitgeber errichtet werden.[7] Errichtungsvorschriften für andere Kassenarten bestehen nicht bzw. sind weggefallen.
Krankenkassen können freiwillig oder zwangsweise vereinigt werden.[8] Wenn die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse nicht mehr dauerhaft gesichert ist, wird sie von der Aufsichtsbehörde geschlossen.[9] Alternativ droht einer Krankenkasse die Insolvenz, wenn sie zahlungsunfähig ist oder Zahlungsunfähigkeit droht.[10] Betriebskrankenkassen können freiwillig ihr Auflösung beschließen.[11]
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