Der Zuständigkeitsbereich einer Krankenkasse (Bezirk) ergibt sich aus ihrer Satzung.[1]

  • Der Bezirk von Ortskrankenkassen erstreckt sich auf abgegrenzte Regionen und umfasst ein oder mehrere Bundesländer.[2]
  • Betriebskrankenkassen sind für einen oder mehrere Betriebe eines oder mehrerer Arbeitgebers zuständig.[3]
  • Innungskrankenkassen sind für die Handwerksbetriebe errichtet, die Mitglieder ihrer Trägerinnungen sind.[4]
  • Betriebs- oder Innungskrankenkassen können sich über ihre Zuständigkeit für bestimmte Betriebe hinaus öffnen. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich dann auf die Bundesländer, in denen zugehörige Betriebe ihren Sitz haben.[5]
  • Ersatzkassen sind bundesweit zuständig.[6]
  • Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung sind jeweils bundesweit zuständig.

     
    Hinweis

    Errichtung/Vereinigung/Schließung/Insolvenz

    Betriebskrankenkassen können durch einen Arbeitgeber errichtet werden.[7] Errichtungsvorschriften für andere Kassenarten bestehen nicht bzw. sind weggefallen.

    Krankenkassen können freiwillig oder zwangsweise vereinigt werden.[8] Wenn die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse nicht mehr dauerhaft gesichert ist, wird sie von der Aufsichtsbehörde geschlossen.[9] Alternativ droht einer Krankenkasse die Insolvenz, wenn sie zahlungsunfähig ist oder Zahlungsunfähigkeit droht.[10] Betriebskrankenkassen können freiwillig ihr Auflösung beschließen.[11]

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