Im Sinne dieses Gesetzes sind
2. |
Investitionskosten
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3. |
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
|
4. |
Pflegesätze die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses, |
5. |
pflegesatzfähige Kosten: die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. |
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