Stationäre und ambulante Krankenhausleistungen werden je nach Art und rechtlicher Grundlage nach verschiedenen Berechnungssystemen abgerechnet, und zwar
- als diagnosebezogene Fallpauschalen (aG-DRG) und Pflegepersonalkosten,
- als Pauschalen oder
- nach tatsächlichem Aufwand.
Sozialversicherung: Rechtsgrundlagen für die Abrechnung stationärer Krankenhausleistungen sind das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie die Fallpauschalenvereinbarung (FPV) für diagnosebezogene Fallpauschalen. Die Abrechnung der vor- und nachstationären Behandlung erfolgt auf der Grundlage des § 115a Abs. 3 SGB V nach Pauschalen und die der ambulant durchgeführten Operationen auf der Grundlage des § 115b SGB V sowie der ambulanten spezialärztlichen Behandlungen nach § 116b SGB V nach Einzelleistungen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen