Die Vergütung der Leistungen für vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus wird auf Landesebene von den Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung nach Anhörung der Kassenärztlichen Vereinigung mit der Landeskrankenhausgesellschaft als Pauschalen vereinbart. Hierzu haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in ihrer Gemeinsamen Empfehlung vom 30.12.1996 Abrechnungshinweise und fachabteilungsbezogene Vergütungsvorschläge jeweils für die vorstationäre und nachstationäre Behandlung vereinbart.[1]

 
Wichtig

Abrechnung von Fallpauschalen neben einer aG-DRG

Eine vorstationäre Behandlung ist neben einer Fallpauschale (aG-DRG) nicht berechenbar. Die Berechnung von nachstationären Leistungen neben einer Fallpauschale kommt nur in Betracht, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt.[2] Diese Regelung führt dazu, dass in den meisten Fällen auch nachstationäre Leistungen neben einer Fallpauschale nicht abgerechnet werden können.

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