Das Krankenhaus hat die Zuzahlung vom Versicherten einzubehalten und nicht geleistete Zuzahlungsbeträge im Auftrag der Krankenkasse einzuziehen. Es erhält für jeden durch Erlass eines Leistungsbescheides abgeschlossenes Verwaltungsverfahren von der Krankenkasse eine Kostenpauschale i. H. v. 8,50 EUR. Bei erfolglosem Einziehungsverfahren ist für die Durchführung eines erforderlichen Vollstreckungsverfahrens die Krankenkasse zuständig.[1]

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