Zuzahlungen sind nicht zu leisten von Versicherten

  • unter 18 Jahren und
  • die ihre individuelle Belastungsgrenze für das laufende Kalenderjahr erreicht haben

sowie bei

  • teilstationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung und bei vor- oder nachstationärer Behandlung,
  • Behandlung wegen anerkannter Schädigungsfolgen für Berechtigte und Leistungsempfänger nach dem BVG
  • Krankenhausbehandlung zulasten eines Unfallversicherungsträgers (bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit)[1] und
  • stationärer Entbindung.[2]

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