Zuzahlungen sind nicht zu leisten von Versicherten
- unter 18 Jahren und
- die ihre individuelle Belastungsgrenze für das laufende Kalenderjahr erreicht haben
sowie bei
- teilstationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung und bei vor- oder nachstationärer Behandlung,
- Behandlung wegen anerkannter Schädigungsfolgen für Berechtigte und Leistungsempfänger nach dem BVG
- Krankenhausbehandlung zulasten eines Unfallversicherungsträgers (bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit)[1] und
- stationärer Entbindung.[2]
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