Bei der Zuzahlung gibt es einige Besonderheiten zu beachten:
- Für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind jeweils 10 EUR an Zuzahlung zu entrichten.
- Bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist die Zuzahlung für diesen Tag nur einmal zu leisten und vom aufnehmenden Krankenhaus einzuziehen.
- Bei Verlegung in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung ist für diesen Tag ebenfalls nur eine Zuzahlung zu leisten und von der Reha-Einrichtung einzuziehen.
- Zuzahlungen sind auch für die Dauer der Beurlaubung während der Krankenhausbehandlung zu entrichten.[1]
Eine weitere Besonderheit ist die Zuzahlung der Versicherten, die über den Jahreswechsel hinaus vollstationär behandelt werden und deren Befreiung von den Zuzahlungen bis zum 31.12. des Jahres endet. Das heißt die Zuzahlungspflicht zur vollstationären Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich zu bestimmen und falls die Voraussetzungen für die Befreiung von den Zuzahlungen wegen Erreichens der individuellen Belastungsgrenze erfüllt sind, ist die Zuzahlung tatsächlich nicht zu leisten.
Krankenhausbehandlung über den Jahreswechsel und Befreiung von den Zuzahlungen bis 31.12.
Krankenhausbehandlung vom | ||
10.1.2023 bis 22.1.2023 14.12.2023 bis 25.1.2024 |
= 13 Kalendertage = 43 Kalendertage |
|
grundsätzliche Zuzahlungspflicht | ||
10.1.2023 bis 22.1.2023 14.12.2023 bis 28.12.2023 |
= 13 Kalendertage = 15 Kalendertage |
gesamt 28 Kalendertage |
Befreiung nach § 62 SGB V | ||
10.7.2023 bis 31.12.2023 | ||
Ergebnis | ||
tatsächlich zu leistende Zuzahlung | ||
10.1.2023 bis 22.1.2023 | = 13 Kalendertage |
Anmerkung
- Vom 14.12.2023 bis 28.12.2023 besteht zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur Zuzahlung. Der Versicherte ist jedoch von den Zuzahlungen nach § 62 SGB V befreit.
- Vom 29.12.2023 bis 31.12.2023 braucht der Versicherte keine Zuzahlung zu leisten, da bereits am 28.12.2023 die grundsätzliche Verpflichtung zur Zuzahlung für 28 Kalendertage im Kalenderjahr erfüllt wurde. Aufgrund der bestehenden Befreiung wäre ebenfalls keine Zuzahlung zu leisten.
- Vom 1.1.2024 bis 25.1.2024 ist ebenfalls keine Zuzahlung zu entrichten, da es sich um eine ununterbrochene Krankenhausbehandlung handelt und die grundsätzliche Zuzahlungsverpflichtung für 28 Kalendertage bereits im vorhergehenden Kalenderjahr erfüllt wurde.
Zuzahlungen zu im Rahmen der Krankenhausbehandlung abgegebenen Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmitteln sind nicht zu leisten.
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