Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten und die Mitaufnahme einer Pflegeperson.[1]

Der Krankenhausarzt entscheidet über die medizinische Notwendigkeit der Aufnahme einer Begleitperson. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hält unter folgenden Voraussetzungen die Mitaufnahme einer Begleitperson für medizinisch notwendig:

Die Begleitperson ist

  • ständig anwesend und somit Ansprechpartner für behandelnden Arzt, Pflegepersonal und Patient,
  • im Patientenzimmer oder zumindest im gleichen Gebäude mit ständiger Erreichbarkeit untergebracht.

Eine Trennung von der Bezugsperson gefährdet den Behandlungsablauf/Heilungsprozess – davon ist bei Kindern bis zum Ende des Vorschulalters auszugehen.

Ab 1.1.2019 besteht die Möglichkeit, dass die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses erfolgt, wenn ihre Anwesenheit aus medizinischen Gründen notwendig, jedoch nicht möglich ist.

 
Wichtig

Patientenwunsch nicht ausschlaggebend

Der alleinige Wunsch des Patienten oder der Begleitperson ist kein medizinischer Grund zur Mitaufnahme einer Begleitperson.

Auch nach Erreichen der Schulfähigkeit kann eine medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme der Begleitperson vorliegen, z. B.

  • bei schweren Erkrankungen (onkologische Erkrankungen, schwere operative Eingriffe),
  • bei schweren geistigen und/oder körperlichen Behinderungen und ausgeprägten Angstzuständen,
  • zur Anleitung und Einübung in diagnostische und/oder therapeutische bzw. pflegerische Maßnahmen.

3.5.1 Pflegekraft/Pflegeperson

Die Mitaufnahme einer Pflegekraft gehört ebenfalls zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn der Versicherte seine Pflege nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII durch eine von ihm beschäftigte besondere Pflegekraft sicherstellt.[1]

3.5.2 Vergütungsanspruch des Krankenhauses

Ist die Mitaufnahme einer Begleitperson oder Pflegekraft medizinisch notwendig, können vom Krankenhaus zusätzlich zur üblichen Vergütung (DRG-Fallpauschalen) für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts 45 EUR für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden.[1]

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