Die Krankenhausbehandlung soll in einem der beiden – unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen – geeigneten nächstgelegenen Krankenhäuser erfolgen.[1] Ist eine Spezialbehandlung erforderlich, die im Bundesgebiet nur von bestimmten Krankenhäusern durchgeführt werden kann (Behandlung von schweren Verbrennungen, Herztransplantationen), ist aus diesen Krankenhäusern das geeignete und nächstgelegene auszuwählen. Wählt der Versicherte ohne zwingenden Grund ein anders als in der Verordnung genanntes Krankenhaus, kann die Krankenkasse die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen. Dazu zählen z. B. die höheren Fahrkosten zum weiter entfernten Krankenhaus. Die Entscheidung der Krankenkasse ist eine Ermessensentscheidung. Persönliche Gründe, wie z. B.

  • die Entfernung des Krankenhauses von den nächsterreichbaren Verwandten, bei Kindern von den Bezugspersonen,
  • religiöse Bedürfnisse oder
  • angemessene Wünsche

können jedoch die Wahl eines anderen Krankenhauses rechtfertigen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge