Auf der Grundlage der Verordnung hat das Krankenhaus eigenständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist oder ob das Behandlungsziel durch andere Formen der Krankenhausbehandlung einschließlich des ambulanten Operierens oder durch häusliche Krankenpflege auch erreicht werden kann.

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