Krankenhausbehandlung ist zu gewähren, wenn

  • durch die besonderen Mittel des Krankenhauses das Leiden des Versicherten geheilt oder gebessert wird,
  • eine Verschlimmerung der Krankheit vermieden wird,
  • die Beschwerden gelindert werden oder
  • das Leben des Versicherten verlängert wird.

Krankenhausbehandlung kann auch erforderlich werden, um ein Leiden mithilfe der diagnostischen Möglichkeiten des Krankenhauses überhaupt erst zu diagnostizieren.

Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung in einem zugelassenen Krankenhaus[1], wenn

  • das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erbracht werden kann,
  • der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit geprüft hat und
  • sie vom Arzt verordnet wurde.[2]
 
Wichtig

Verordnung und Begründung der ambulanten Versorgung

Die Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn die ambulante Versorgung oder andere oben angesprochene Behandlungsformen nicht ausreichen. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung muss zudem auf der Verordnung vom Arzt schriftlich begründet werden.

2.1 Prüfung der Erfordernis einer vollstationären Krankenhausbehandlung

Auf der Grundlage der Verordnung hat das Krankenhaus eigenständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist oder ob das Behandlungsziel durch andere Formen der Krankenhausbehandlung einschließlich des ambulanten Operierens oder durch häusliche Krankenpflege auch erreicht werden kann.

2.2 Zugelassene Krankenhäuser

Zugelassene Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen

  • Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt/geheilt oder gelindert werden sollen und
  • die Patienten untergebracht und verpflegt werden.[1]

Dazu zählen

  • Hochschulkliniken,
  • Plankrankenhäuser (Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind) und
  • Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag.[2]

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