Werden während des Krankengeldbezugs Zuschüsse des Arbeitgebers und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung gewährt, gelten diese nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[1] Die Einnahmen dürfen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR monatlich übersteigen. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht beitragspflichtig sind.

 
Hinweis

Lohnsteuer- und beitragsrechtliche Behandlung

Zuschüsse zum Krankengeld unterliegen als Arbeitsentgelt der Steuerpflicht. Beiträge zur Sozialversicherung sind zu entrichten, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Die vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlten Beträge sind erst dann als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50 EUR übersteigen. Der Krankengeldzuschuss wird in dem Umfang beitragspflichtig, in dem er das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt überschreitet.

 
Wichtig

Regelung gilt auch für PKV-Versicherte

Dies gilt sowohl für Mitglieder der gesetzlichen als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.

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