Zusammenfassung

 
Begriff

Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Hauptsächlich wird entfallenes Arbeitsentgelt während einer Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ersetzt. Die Leistung wird von der Krankenkasse gezahlt. Zuschüsse des Arbeitgebers sowie während des Leistungsbezugs gewährte Einmalzahlungen können beitragspflichtig sein und bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wird die Beschäftigung durch die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Kalendermonat ohne Entgelt unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf das Krankengeld ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 44 ff. SGB V. Die Beschäftigung gilt während des Leistungsbezugs nicht als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Gemäß § 9 DEÜV ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben zum Krankengeld das GR v. 7.9.2022 verfasst.

Arbeitsrecht

Nach Ablauf des 6-wöchigen gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber (oder eines längeren Entgeltfortzahlungszeitraums durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag) hat der weiterhin arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung.

Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, wird Krankengeld vom Tag der ärztlichen Feststellung oder des Beginns einer stationären Behandlung an gezahlt.[1]

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht nach, muss die Krankenkasse ebenfalls vom ersten Tag an Krankengeld zahlen. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes geht dann kraft Gesetzes[2] auf die Krankenkasse über. Die Krankenkasse kann den Anspruch gegen den Arbeitgeber aus eigenem Recht gerichtlich geltend machen. Der Arbeitgeber kann ihr alle Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegen den Anspruch des Arbeitnehmers geltend machen könnte. Sobald der Arbeitgeber über die Krankengeldzahlung an den Arbeitnehmer unterrichtet ist, kann er mit befreiender Wirkung nicht mehr an den Arbeitnehmer zahlen. Das gilt auch für Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht. Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber in der Regel sehr rasch durch Übersendung einer Forderungsübergangsanzeige.

Sozialversicherung

1 Anspruch

Versicherte erhalten Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

 
Hinweis

Krankengeld

Versicherte erhalten in weiteren Fällen Krankengeld, wenn sie

  • wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden,
  • Organe, Gewebe oder Blut spenden und deswegen arbeitsunfähig sind,
  • als Begleitperson von Menschen mit Behinderungen aus dem engsten persönlichen Umfeld bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden oder
  • zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben.

1.1 Ausschluss

1.1.1 Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Der Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist ausgeschlossen.

1.1.2 Entgeltfortzahlung von nicht mindestens 6 Wochen

Für Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Hierzu zählen unständig Beschäftigte und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist.[1]

1.1.3 Ältere Arbeitnehmer

Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und eine Beschäftigung aufnehmen, sind versicherungsfrei. Ihr Versicherungsverhältnis kann sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V richten (Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall). Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig[1] ist.

1.2 Wahlerklärung

Die unter Abschn. 1.1.1 bis 1.1.3 genannten Personen, bei denen der Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist, können eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgeben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Optionskrankengeld). In diesem Fall wird der Krankenversicherungsbeitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Krankengeld wird von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt.[1]

 
Hinweis

Wahlerklärung

Die Wahlerklärung kann auch von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen abgegeben werden, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall) versich...

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