Der Anspruch auf Krankengeld endet vom Beginn der nachfolgenden Leistungen an:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
  • Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V (anwendbar auf Sachverhalte, in denen die Voraussetzungen bis zum 31.12.1988 eingetreten sind),
  • Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird.
  • Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden.

Nach dem Beginn dieser Leistungen entsteht kein neuer Anspruch auf Krankengeld.[1]

Ein neuer Anspruch auf Krankengeld entsteht erst, wenn

  • die Rentenleistung nicht mehr gezahlt wird,
  • die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit beendet ist und
  • beim Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld besteht.[2]

Beginn der Leistung ist der Tag, von dem an der Rentenanspruch besteht und die Leistung tatsächlich beansprucht werden kann.[3] Von diesem Tag an ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Über diesen Tag hinaus gezahltes Krankengeld kann nicht vom Versicherten zurückgefordert werden.[4]

 
Hinweis

Beginn der Leistung

Der Anspruch auf Krankengeld ist auch dann ausgeschlossen, wenn es tatsächlich nicht zur Auszahlung der Rentenleistung kommt. Ursachen können z. B. Ruhensvorschriften sein, die nicht das Stammrecht auf die Rente betreffen (z. B. Zusammentreffen mit Leistungen aus der Unfallversicherung).

Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung werden frühestens ab dem Beginn des 7. Kalendermonats der geminderten Erwerbsfähigkeit gezahlt.[5] Der Krankengeldanspruch endet von diesem Zeitpunkt an.

Handelt es sich um die Rentenleistung einer ausländischen Stelle, ist das über den Rentenbeginn hinaus gezahlte Krankengeld bis zur Höhe der Rentenleistung vom Versicherten an die Krankenkasse zu erstatten.[6]

 
Praxis-Beispiel

Ausschluss des Krankengeldes

 
Krankengeldanspruch ab 15.3.  
Vollrente wegen Alters ab 1.4.  
Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse 11.8.  
Krankengeld ausgezahlt bis 31.7.  
Der Krankengeldanspruch endet mit dem 31.3. Das über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte Krankengeld kann nicht vom Versicherten zurückgefordert werden.

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