Auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.[1]

Deswegen kann während der Zahlung von Verletztengeld auch kein Krankengeld-Spitzbetrag beansprucht werden.[2]

 
Hinweis

Unfallversicherter Unternehmer

Wird neben einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Tätigkeit als Unternehmer ausgeübt, ist der Anspruch auf Krankengeld nur dann ausgeschlossen, wenn das Verletztengeld aus der freiwillig eingegangenen Unfallversicherung das Höchstregelentgelt in der Krankenversicherung erreicht.[3]

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