Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zweck der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt.[1]

Für die Berechnung des Krankengeldes ist grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend. Dies schwankt bei Umwandlung von Arbeitsentgelt in unregelmäßiger Höhe und/oder in Intervallen.

2.1 Laufendes Arbeitsentgelt

Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Dies hat der Arbeitgeber der Krankenkasse entsprechend zu bescheinigen. Außerdem bescheinigt er das beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) vom Regelentgelt abgezogen.

Bei Versicherten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird der kalendertägliche Umwandlungsbetrag vom (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Anschließend ist das Regelentgelt ggf. auf das Höchstregelentgelt zu begrenzen.

Das Nettoarbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber auf der Basis des ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung erzielten Bruttoarbeitsentgelts fiktiv zu ermitteln und entsprechend zu bescheinigen. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten Arbeitsentgelts wird bei der Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts ebenfalls berücksichtigt. Dies erfolgt entsprechend der Systematik beim Hinzurechnungsbetrag zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen[1] mit der Maßgabe, dass der ermittelte Betrag vom kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt abzuziehen ist.

2.2 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Werden (Teile von) Einmalzahlungen umgewandelt, dann lässt der Arbeitgeber diese bei der Entgeltmeldung unberücksichtigt. Er bescheinigt ausschließlich die beitragspflichtigen (Teile der) Einmalzahlungen. Dadurch ist sichergestellt, dass aus beitragsfrei umgewandelten Einmalzahlungen kein Hinzurechnungsbetrag ermittelt wird.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen sowohl laufendes als auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt umgewandelt wird. Für die Eintragung in die Entgeltbescheinigungen gilt in diesen Fällen das oben Gesagte entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung

 
Sachverhalt    
Brutto-Arbeitsentgelt Mai 2023   2.650,00 EUR
fiktives Netto-Arbeitsentgelt Mai 2023   1.985,00 EUR
Einmalzahlung Mai 2023 (brutto)   2.650,00 EUR
Monatliche Entgeltumwandlung   100,00 EUR
Entgeltumwandlung aus der Einmalzahlung   1.000,00 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Mai 2023   2.550,00 EUR
beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung   1.650,00 EUR
Berechnung des Regelentgelts
Brutto-Arbeitsentgelt Mai 2023 (2.650 EUR : 30) 88,33 EUR
Hinzurechnungsbetrag aus der Einmalzahlung ohne Entgeltumwandlung) (1.650 EUR : 360) 4,58 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung aus laufendem Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate (1.200 EUR : 360) 3,33 EUR
kumuliertes Regelentgelt   89,58 EUR
ggf. Begrenzung auf das Höchstregelentgelt 2023 (166,25 EUR)   89,58 EUR
Berechnung des Netto-Arbeitsentgelts
fiktives Netto-Arbeitsentgelt Mai 2023 (1.985 EUR : 30) 66,17 EUR
Hinzurechnungsbetrag aus der Einmalzahlung ohne Entgeltumwandlung)   3,43 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung aus laufendem Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate   2,50 EUR
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt   67,10 EUR
Berechnung des Krankengeldes
70 % des Regelentgelts   62,71 EUR
90 % des Netto-Arbeitsentgelts   60,39 EUR
Zahlbetrag des Krankengeldes   60,39 EUR
ggf. Begrenzung auf das lfd. Netto-Arbeitsentgelt   66,17 EUR
Zahlbetrag des Krankengeldes   60,39 EUR

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