Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von 2 Monatsbeiträgen zur Krankenversicherung im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.[1] Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, entfällt die Ruhenswirkung und das Mitglied hat von diesem Zeitpunkt an wieder Anspruch auf Leistungen.[2] Die Ruhenswirkung entfällt, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.

Die Ruhenswirkung tritt nicht ein bzw. endet, wenn der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II, XII wird.[3] Bevor die Krankenkasse das Ruhen des Anspruchs wirksam durch einen Verwaltungsakt mitteilt (Ruhensanordnung), prüft sie und stellt fest, wie sich das Ruhen der Leistung auf die Hilfebedürftigkeit auswirkt.[4]

Die Ruhenswirkung endet außerdem, wenn alle rückständigen Beitragsanteile gezahlt sind.

 
Hinweis

Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer

Die Ruhensvorschrift betrifft nicht die versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, weil in diesen Fällen die Arbeitgeber die Beiträge schulden.

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