Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit einer Freistellung von der Arbeitsleistung.[1] Dabei handelt es sich um Zeiten der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, für die die Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellung erbracht wurde.[2] Die Ruhenswirkung entfällt, wenn die Freistellungsphase zum Zeitpunkt der vorgesehenen Arbeitswiederaufnahme endet. Die Ruhenswirkung bleibt erhalten, wenn die Vereinbarung über die Freistellung rückwirkend aufgehoben und Arbeitsentgelt aus dem aufgelösten Wertguthaben nachgezahlt wird.[3]

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