Ab 1.1.2021 übermittelt der Vertragsarzt die Daten über eine Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung elektronisch an die Krankenkasse.[1] Während einer Übergangsphase bis zum 31.12.2021 wird zusätzlich der 4-teilige Formularsatz in Papier ausgefertigt. Die Regelung gilt auch für Krankenhäuser und stationäre Reha-Einrichtungen.[2]

Der Versicherte ist aufgrund der elektronischen Übermittlung davon befreit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden (Ausnahme: Eine elektronische Übermittlung ist wegen fehlender Technik nicht möglich).

 
Hinweis

Arbeitgeberverfahren

Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und einer Fortsetzungserkrankung gegenüber dem Arbeitgeber ändern sich bis zum 31.12.2021 nicht. Ab 1.7.2022 werden die Arbeitgeber in das Verfahren einbezogen und erhalten die Daten über die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf elektronischem Weg. Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich eine Bescheinigung in Papier (ohne Diagnose), die u. a. zu Beweiszwecken bei einem Technikversagen verwendet werden kann.

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