Wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit oder zeitgleich mit ihr eintritt, dann richtet sich der Anspruch auf Krankengeld nach § 47b Abs. 3 SGB V. Während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das entsprechend der Kurzarbeit reduzierte Entgelt fort. Ergänzend dazu erhält der Versicherte das Kurzarbeitergeld. Dieses wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt und durch die Arbeitsagentur erstattet. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Während der Entgeltfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld in voller Höhe.[1]

 
Hinweis

Bemessungszeitraum

Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts ist der vorangegangene Entgeltabrechnungszeitraum vor dem Beginn der Kurzarbeit.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit

 
Tatbestand Entgeltfortzahlung Kurzarbeitergeld Krankengeld
Arbeitsunfähigkeit vom 15.4. bis 5.6. Gekürzte Entgeltfortzahlung vom 15.4. bis 26.5.   Anspruch auf Krankengeld nach § 47b Abs. 3 SGB V vom 15.4. bis 5.6.
Der Anspruch ruht in voller Höhe vom 15.4. bis 26.5.
Kurzarbeit im Betrieb vom 1.4. bis 30.6.   Kurzarbeitergeld vom 15.4. bis 26.5.
Auszahlung durch den Arbeitgeber; Erstattung durch die Arbeitsagentur.
 

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