Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitraum der Kurzarbeit beginnt, dann richtet sich der Anspruch auf Krankengeld nach § 47 SGB V und dem entsprechenden Regelentgelt. Das Krankengeld ruht während der ungekürzten Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Mit dem Beginn der Kurzarbeit verringert sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Daneben zahlt der Arbeitgeber ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das bei Arbeitsfähigkeit beansprucht werden könnte. Das Krankengeld wird dem Arbeitgeber durch die Krankenkasse erstattet. Nach dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung wird Krankengeld nach § 47 SGB V gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn der Kurzarbeit

 
Tatbestand Entgeltfortzahlung Kurzarbeitergeld Krankengeld
Arbeitsunfähigkeit vom 15.3. bis 5.5. Ungekürzte Entgeltfortzahlung vom 15.3. bis 31.3. Kurzarbeitergeld vom 1.4. bis 31.5. Anspruch auf Krankengeld nach § 47 SGB V besteht vom 15.3. bis 31.3.
Der Anspruch ruht in voller Höhe.
Kurzarbeit im Betrieb vom 1.4. bis 31.5. Reduzierte Entgeltfortzahlung vom 1.4. bis 25.4.   Anspruch auf Krankengeld nach § 47b Abs. 4 Satz 1 SGB V i. H. d. Kurzarbeitergeldes vom 1.4. bis 25.4.
Anspruch auf Krankengeld nach § 47 SGB V vom 26.4. bis 5.5.

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