Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationärer Behandlung von ihrem Beginn oder bei ambulanter Behandlung vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.[1]

 
Wichtig

Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II

  • Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.[2]
  • Der Ausschluss betrifft nicht das Arbeitsentgelt, das neben dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezogen wird (sog. Aufstocker).
  • Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I während der Leistungsfortzahlung endet[3] und bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht.[4]

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