Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationärer Behandlung von ihrem Beginn oder bei ambulanter Behandlung vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.[1]
Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II
- Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.[2]
- Der Ausschluss betrifft nicht das Arbeitsentgelt, das neben dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezogen wird (sog. Aufstocker).
- Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I während der Leistungsfortzahlung endet[3] und bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen