Der Versicherte ist an seine Wahlerklärung für das gesetzliche Krankengeld und die Entscheidung für einen Wahltarif für 3 Jahre gebunden.[1] Während der Bindungsfrist aufgrund eines Wahltarifs kann die Krankenkasse nicht gewechselt werden.[2] Ein Kassenwechsel ist allerdings möglich, wenn nur eine Wahlerklärung für das gesetzliche Krankengeld abgegeben wurde. Der Versicherte ist auch gegenüber der gewählten Krankenkasse innerhalb der Bindungsfrist an seine Wahlerklärung gebunden.

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