Begriff

Beitragspflichtige Teile aus Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate vor der Arbeitsunfähigkeit werden bei der Berechnung des Regelentgelts berücksichtigt. Sie ergeben einen Hinzurechnungsbetrag, der gemeinsam mit dem Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt das kumulierte Regelentgelt bildet. Beim Vergleich mit dem Nettoarbeitsentgelt ist ebenfalls ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. Insgesamt darf das Krankengeld 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Auf diese Weise wirken sich beitragspflichtige Einmalzahlungen auch leistungsrechtlich aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Hinzurechnungsbetrag des kumulierten Regelentgelts wird nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V berechnet. Der Hinzurechnungsbetrag des Nettoarbeitsentgelts richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die Begrenzung auf 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Es ist verfassungskonform, Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen.[1] Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022).

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