Der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die den Höchstanspruch erreicht haben, kann mit dem Beginn einer neuen Blockfrist erneut entstehen. Ausdrücklich greift diese Regelung also nur dann, wenn im vorhergehenden 3-Jahres-Zeitraum für 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen wurde und diese Krankheit erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Die Regelung greift nicht, wenn der Anspruch in der vorhergehenden Blockfrist durch den Hinzutritt einer Krankheit ausgeschöpft und die erneute Arbeitsunfähigkeit durch die hinzugetretene Krankheit verursacht wurde.[1]

Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht nur dann, wenn

  • beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht,
  • zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen in einer vorhergehenden Blockfrist und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte

    • nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
    • entweder erwerbstätig war oder
    • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
 
Hinweis

Erwerbstätigkeit während einer Leistung zur Teilhabe

Eine Erwerbstätigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt und während dieser Zeit Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erhält.[2]

Der Zeitraum von 6 Monaten (180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein. Er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen. Jede Erwerbstätigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Krankengeldanspruch. Hierzu gehören auch selbstständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen nach den §§ 7 und 8 SGB IV. War der Versicherte im Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen.

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