Eine "hinzugetretene Krankheit" i. S. d. § 48 SGB V tritt während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit ein. Wenn die zuerst eingetretene Krankheit nicht mehr die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, wird die hinzugetretene Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Hinzugetretene Krankheit

Krankheit A verursacht in der Zeit vom 15.4.2023 bis 4.9.2023 Arbeitsunfähigkeit. Krankheit B tritt am 10.8.2023 hinzu und verursacht bis zum 2.2.2024 Arbeitsunfähigkeit. Krankheit A ist in der Zeit vom 15.4.2023 bis 4.9.2023 für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich. Krankheit B ist in der Zeit vom 5.9.2023 bis 2.2.2024 ursächlich.

Eine Krankheit ist nicht hinzugetreten i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wenn am Tag nach der Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit oder noch später eine neue Krankheit eintritt und Arbeitsunfähigkeit verursacht.[2] Die neue Krankheit ist dann in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen.

Für die "hinzugetretene Krankheit" wird eine Blockfrist von dem Zeitpunkt an gebildet, von dem an die "hinzugetretene Krankheit" alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Wurde für die "hinzugetretene Krankheit" bereits früher eine Blockfrist ausgelöst, so bleibt diese maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Bildung der Blockfrist

Krankheit A verursacht in der Zeit vom 15.4.2020 bis 4.9.2020 Arbeitsunfähigkeit. Krankheit B tritt am 10.8.2020 hinzu und verursacht bis zum 2.2.2021 Arbeitsunfähigkeit. Krankheit A ist in der Zeit vom 15.4.2020 bis 4.9.2020 für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich. Krankheit B ist in der Zeit vom 5.9.2020 bis 2.2.2021 ursächlich. Blockfrist A verläuft vom 15.4.2020 bis 14.4.2023. Blockfrist B verläuft vom 5.9.2020 bis 4.9.2023.

Verursachen mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit (vom selben Zeitpunkt an), so beginnen mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für jede dieser Krankheiten eigene Blockfristen. Wenn wegen beider Krankheiten schon Blockfristen laufen, hat für jede Krankheit deren eigene Blockfrist weiterhin Bestand.

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