Für die Feststellung des 3-Jahres-Zeitraums, innerhalb dessen die Anspruchsdauer des Krankengeldes zu beurteilen ist, sind Blockfristen zu bilden. Der erstmalige Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette aufeinander folgender Blockfristen in Gang.
Blockfristen
Beginn der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit am | 30.11.2021 |
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am | 9.10.2017 |
1. Blockfrist | 9.10.2017 bis 8.10.2020 |
2. Blockfrist | 9.10.2020 bis 8.10.2023 |
Innerhalb der 2. Blockfrist besteht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab 30.11.2021 für 78 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld (ggf. unter Berücksichtigung von Vorerkrankungszeiten innerhalb dieser Blockfrist). |
Für jede eine Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden. Hierfür ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Blockfrist fortlaufend behandlungsbedürftig war.
Blockfristen für verschieden Krankheiten
Krankheit A verursachte vom 19.3.2020 bis 4.9.2020 erstmalig Arbeitsunfähigkeit. Krankheit B verursachte vom 2.2.2021 bis 15.7.2021 erstmalig Arbeitsunfähigkeit.
Blockfrist A | 19.3.2020 bis 18.3.2023 | |
Blockfrist B | 2.2.2021 bis 1.2.2024 |
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit
In der Praxis wird oft auf die Ermittlung des erstmaligen Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit verzichtet, wenn der Versicherte innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Es wird unterstellt, dass es sich bei der aktuellen Arbeitsunfähigkeit um den erstmaligen Eintritt handelt.
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