Die Höhe des Krankengeldes kann sich u. U. mit Beginn der Altersteilzeit verändern. Entscheidend sind hier die im Einzelfall geltenden Vereinbarungen und Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wird das Wertguthaben während der Zeit des Krankengeldbezugs vom Arbeitgeber nicht aufgefüllt, wird das Krankengeld in der vor Beginn der Altersteilzeit ermittelten Höhe weiter gezahlt.

Füllt der Arbeitgeber dagegen für die Zeit des Krankengeldbezugs das Wertguthaben aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder freiwillig auf, kann mit Beginn der Altersteilzeit Krankengeld nur noch auf der Basis der dann aktuellen Verhältnisse gezahlt werden.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der Arbeitsphase

(ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen)

 
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 15.10.2021
Entgeltfortzahlung bis 25.11.2021
Bruttoarbeitsentgelt 2.500,00 EUR
Nettoarbeitsentgelt 1.333,34 EUR
Krankengeld ( 1.333,34 EUR : 30 x 90 %) 40,00 EUR
   
Es wurde folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
Volle Arbeitsleistung 1.1.2022 bis 31.12.2023
Bezahlte Freistellungsphase 1.1.2024 bis 31.12.2025

Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart.

Vereinbarungsgemäß beginnt die flexible Arbeitszeitregelung am 1.1.2022. Das Wertguthaben wird während des Krankengeldbezuges vom Arbeitgeber aufgefüllt.

Bis zum 31.12.2021 wird Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 40 EUR gezahlt. Ab 1.1.2022 ist das Krankengeld auf der Basis des um 50 % reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen.

Zahlt der Arbeitgeber in diesen Fällen im Rahmen tariflicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis neben dem Krankengeld auch den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG, führt dies zu einem Ruhen des Krankengeldanspruchs, soweit der Aufstockungsbetrag zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt übersteigt. Dies gilt, obwohl der Aufstockungsbetrag steuerfrei und nach § 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehört. Eine Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge würde aber in solchen Fällen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des arbeitsunfähigen Mitglieds führen.

Fortsetzung des o. a. Beispiels (ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen):

 
Praxis-Beispiel

Ruhenswirkung des Aufstockungsbetrags

Laut tariflicher Vereinbarung setzt – trotz bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit mit der Krankengeldzahlung (40 EUR kalendertäglich) – seit 1.1.2022 die Zahlung des Aufstockungsbetrags ein (hier: 20 % des bisherigen täglichen Nettoarbeitsentgelts von 44,44 EUR = 8,89 EUR).

Da Krankengeld und Aufstockungsbetrag von insgesamt 53,33 EUR das Nettoarbeitsentgelt (44,44 EUR) um 8,89 EUR übersteigen, ruht insoweit der Anspruch auf Krankengeld. Seit 1.1.2017 beträgt das Bruttokrankengeld 31,11 EUR (40 EUR abzüglich 8,89 EUR).

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