Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG sind steuerfrei und gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[1] Die gesetzlichen Aufstockungsbeträge werden gemäß § 10 Abs. 2 AltersTZG bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen zwar während des Krankengeldbezugs fortgezahlt. Dennoch führen diese Zahlungen grundsätzlich nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs, wenn das Regelentgelt aus dem gekürzten Arbeitsentgelt berechnet wurde. Betriebliche Zusatzaufstockungsleistungen bei Altersteilzeit sind ebenfalls grundsätzlich unschädlich.

Insoweit nehmen die Aufstockungszahlungen eine Sonderstellung ein. Sie sollen in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt reduziert wird, den Lebensstandard des Arbeitnehmers sichern. Würde das Krankengeld gekürzt, entspräche dies nicht dieser Zielsetzung.. Steuerfreie Aufstockungsleistungen bleiben daher unberücksichtigt, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 23c SGB IV ermittelt werden. Eine Besserstellung arbeitsunfähiger Versicherter kann hierdurch nicht eintreten.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltersTZG vereinbart:

Volle Arbeitsleistung: 1.1.2022 bis 31.12.2023

Bezahlte Freistellungsphase: 1.1.2024 bis 31.12.2025

Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das gekürzte Arbeitsentgelt beträgt 1.400 EUR brutto (900 EUR netto).

 
Arbeitsunfähigkeit ab 15.3.2023  
Entgeltfortzahlung bis 25.4.2023  
Krankengeld kalendertäglich (brutto) 27,00 EUR
Krankengeld kalendertäglich (netto) 23,70 EUR
Aufstockungsleistungen kalendertäglich 12,00 EUR

Vom 26.4.2023 ist Krankengeld auf der Basis des um 50 % reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Die Aufstockungsleistungen führen nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.

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