Bei dem für die Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigenden Arbeitseinkommen ist von § 15 SGB IV auszugehen. Arbeitseinkommen ist danach der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Zum Arbeitseinkommen gehören Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb und
  • selbstständiger Arbeit.

Das Arbeitseinkommen kann nur insoweit berücksichtigt werden, wie es der Beitragsberechnung vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit unterliegt. Das Regelentgelt bemisst sich auch dann nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen, wenn dieses geringer ist als das für die Beitragsbemessung maßgebende Mindesteinkommen.[1]

 
Praxis-Tipp

Negatives Arbeitseinkommen

Wenn aus der selbstständigen Tätigkeit keine positiven Einkünfte bezogen werden, scheidet ein Krankengeldanspruch aus.[2]

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